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Letzte Aktualisierung:
08.12.2011

Mutterschutz

Mutterschutz   Fristen   Informationspflicht   Pflichten des Arbeitgebers
Beschäftigungsverbote   Arbeitsplatzbedingungen   Arbeitszeiten   Stillzeit
Kündigungsverbot-Kündigungsschutz
Mutterschaftsgeld-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld   Elterngeld    Sonstige Leistungen
Aufsichtsbehörden

Auf dieser Seite möchte ich Sie ein wenig zur rechtlichen Stellung als werdende Mutter bzw. als Mutter informieren.

Mutterschutz

Der Schutz der werdenden Mutter ist in Deutschland im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Es dient dem gesundheitlichen Schutz von Mutter und Kind - sowie der Arbeitsplatzsicherung.

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, unabhängig von Familienstand oder Staatsangehörigkeit, solange das  Arbeitsverhältnis in Deutschland besteht. Es gilt ebenso für Auszubildende, Teilzeit-, Aushilfs- oder Leiharbeitsbeschäftigte, solange der Vertrag besteht, sowie für Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind. Das  Mutterschutzgesetz gilt ebenso für Adoptivmütter.

Für Beamtinnen gelten besondere Regelungen, die im Beamtenrecht festgeschrieben sind.

Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für Hausfrauen, Selbstständige, Studentinnen im Praktikum, Mitglieder von Organisationen sowie Geschäftsführerinnen von  juristischen Personen oder Gesellschaften.

Die Richtlinien des Mutterschutz-Gesetzes müssen jedem Arbeitgeber bekannt sein und zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.

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Fristen

In Deutschland beginnt der Mutterschutz sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt.
Bei Frühgeburten oder  Mehrlingsgeburten verlängert sich der Mutterschutz auf bis zu 12 Wochen nach der Geburt.

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Informationspflicht

Die werdende Mutter ist verpflichtet, ihren Arbeitgeber von der Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen und ihm den vorraussichtlichen Entbindungstermin mitzuteilen.

Auf Verlangen muss sie eine Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den vorraussichtlichen Entbindungstermin vorlegen. Diese Bescheinigung muss von Ärztin/Arzt oder Hebamme ausgestellt sein, die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber.

Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten erst, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft Kenntnis hat.

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Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich nach Kenntnisnahme über die Schwangerschaft zu informieren. Er hat die Kenntnis über die Schwangerschaft vertraulich zu behandeln und darf diese Information nicht unbefugt an Dritte weitergeben.
Er hat dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter berücksichtigt und eingehalten werden.
Er muss sicherstellen, dass die Arbeitsplatzbedingungen den Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind entsprechen. Er muss der Schwangeren Freizeit gewähren für Untersuchungen im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge. Entgeltausfall darf dadurch nicht entstehen.

Ein Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes missachtet, macht sich strafbar (Ordnungswidrigkeit oder Straftat).

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Beschäftigungsverbote

Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklären sich freiwillig zur  Arbeit bereit. Diese Erklärung kann von der Schwangeren jederzeit widerrufen werden.

Acht Wochen (bzw. bis zu 12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten) nach der Geburt dürfen Frauen nicht beschäftigt werden. Dies gilt auch nach Tod eines  Kindes. In diesem Fall kann die Frau auf ausdrücklichen Wunsch ihr Beschäftigungsverhältnis früher wieder anfangen, ihre Zusage kann sie in diesem Zeitraum jederzeit wiederrufen.

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Arbeitsplatzbedingungen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der werdenden und stillenden Mutter zu treffen.

Dazu gehören: ausreichende Sitzgelegenheiten, Unterbrechungsmöglichkeiten bei sitzender Tätigkeit, ggf. Liegeräume.

Verboten sind:

  • schwere körperliche Arbeiten
  • Arbeiten, bei denen die Frau schädlichen Einwirkungen ausgesetzt ist (gesundheitsgefährdende Stoffe wie Strahlen, Gase, Dämpfe, Staub, sowie Hitze,  Kälte, Nässe, Erschütterungen, Lärm)
  • Das Tragen von regelmässig mehr als 5 kg oder gelegentlich mehr als 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel
  • nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats ständiges Stehen mehr als 4 Stunden täglich
  • häufiges Strecken, Hocken, Beugen oder Arbeiten in gebückter Haltung
  • Bedienung von Geräten und Maschinen mit hoher Fußbeanspruchung
  • Arbeiten mit erkennbarem Risiko auf eine Berufskrankheit und damit verbundener Gefährdung für Mutter und Kind
  • die Arbeit auf Beförderungsmitteln (nach Ablauf des 3. SSM)
  • alle Arbeiten mit erhöhtem Unfallrisiko
  • Akkordarbeit und Fließbandarbeit (ggf. Ausnahmeregelungen)

Im Zweifelsfall bestimmt die Aufsichtsbehörde. Sie kann auch die Beschäftigung mit anderen Arbeiten im Einzelfall verbieten sowie Vorkehrungen und Maßnahmen  veranlassen.

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Arbeitszeiten

Werdende und stillende Mütter dürfen keine Mehrarbeit/Überstunden leisten, sie dürfen nicht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen  beschäftigt werden.

Hier gelten z.T. Sonderregelungen für einzelne Beschäftigungsbereiche (Gastronomie, Gesundheitswesen, öffentliches Verhekrswesen, Landwirtschaft, kulturelle Aufführungen u.a.). In Zweifelsfällen gibt die Aufsichtsbehörde Auskunft.

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Stillzeit

Stillende Mütter können auf Verlangen freie Zeit zum Stillen in Anspruch nehmen, mindestens 2 mal täglich eine halbe oder einmal eine ganze Stunde während der Arbeitszeit.
Ein Verdienstausfall darf daraus nicht resultieren. Stillzeit darf nicht vorgearbeitet oder nachgeholt werden.

Bei Heimarbeit hat der Auftraggeber für die Stillzeit ein Ausgleichs-Entgelt zu entrichten (Heimarbeitsgesetz). Über Regelungen im Einzelfall (wie z.B.  Einrichtung von Stillräumen und individuelle Stillzeiten) gibt die Aufsichtsbehörde Auskunft.

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Kündigungsverbot - Kündigungsschutz

Der Arbeitgeber darf während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt keine Kündigung aussprechen. Dies gilt, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder er innerhalb von zwei Wochen (bei berechtigten Gründen auch später) von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wird.

Bei Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubes verlängert sich der Kündigungsschutz über die Zeit der Schutzfristen hinaus bis zum Ende des Erziehungsurlaubs.

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Mutterschaftsgeld - Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Für die Zeit der gesetzlich geregelten Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie für den Tag der Entbindung wird Mutterschaftsgeld gezahlt. Angehörige gesetzlicher Krankenkassen erhalten das Geld von den Krankenkassen, ansonsten ist das Bundesversicherungsamt zuständig.
Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss, bzw. den Differenzbetrag zum Arbeitsentgelt/Verdienst. Zugrundegelegt wird dabei der durchschnittliche Verdienst der  letzten drei Monate. Bei Fragen ist die zur Zahlung des Mutterschaftsgeldes verpflichtete Stelle zuständig.
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Elterngeld

Nach dem Deutschen Bundestag hat jetzt auch der Bundesrat das Gesetz zur Einführung des Elterngelds verabschiedet. Damit ist das Elterngeldgesetz zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Der Deutsche Bundestag hatte dem Gesetzentwurf am 29. September 2006 zugestimmt.
Das Elterngeld erreicht alle Eltern, die sich Zeit für ihr Neugeborenes nehmen und auf Einkommen verzichten. Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt, beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monate allein nehmen, zwei weitere Monate sind als Option für den anderen Partner reserviert. Das heißt: Zwölf Monate Elterngeld gibt es immer, wenn sich Eltern Zeit für die Betreuung ihres Kindes nehmen.
Ersetzt werden 67 Prozent des wegfallenden bereinigten Nettoeinkommens, maximal 1800 Euro im Monat. Das Mindestelterngeld, das Eltern erhalten, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, beträgt 300 Euro.
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Sonstige Leistungen

Gesetzlich geregelt ist die

  • Ärztliche Betreuung in der Schwangerschaft
  • Hebammenbetreuung in der Schwangerschaft
  • Hebammenhilfe vor, während und nach der Geburt
  • Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln
  • Entbindung (Klinik, Geburtshaus, Hausgeburt)
  • häusliche Pflege (im Einzelfall)
  • Haushaltshilfe (im Einzelfall)
  • Entbindungsgeld: Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei Schwangerschaft und Mutterschaft gehen zum Teil noch auf die Reichsversicherungsordnung (RVO) von 1911 zurück. Ein Bestandteil dieser Leistungen war das Entbindungsgeld. Dieses wurde nach der Entbindung an Versicherte gezahlt, die keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und generell keinen Anspruch auf Krankengeld hatten, also zum Beispiel an Studentinnen und nicht erwerbstätige, familienversicherte Frauen. Das Entbindungsgeld betrug einmalig 77 Euro. Im Zuge der Gesundheitsreform wurde das Entbindungsgeld ab 1. Januar 2004 abgeschafft.

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Aufsichtsbehörden

In der Regel die Gewerbeaufsichtsämter - Mutterschutzbeauftragte (entscheidend ist das jeweilige Landesrecht). Hier ist auch schriftliche Information erhältlich.

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